Courtagen
Entgelte für die Tätigkeit der Skontroführer
Seit Oktober 2017: Courtage entfällt für alle Geschäfte in Aktien!
Die für die einzelnen Wertpapiergattungen geltenden Courtagesätze finden Sie in der nachstehenden Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer an der Börse Düsseldorf:
§ 1 Erhebung der Entgelte
(1) Die Skontroführer an der Börse Düsseldorf erheben auf der Grundlage der folgenden Vorschriften Entgelte für die Preisfeststellung bei der Vermittlung von Börsengeschäften.
(2) Die in dieser Entgeltordnung geregelten Entgelte sind Höchstsätze. Soweit in dieser Entgeltordnung nichts Abweichendes geregelt ist, beträgt das Mindestentgelt für ein vermitteltes Börsengeschäft im Sinne des Absatz 1 Euro 0,75. Die Skontroführer sind berechtigt, auf die ihnen nach dieser Entgeltordnung zustehenden Entgelte zu verzichten.
§ 2 Entgelte bei Aktien
Für die Vermittlung von Aktien wird kein Entgelt erhoben. Hiervon erfasst sind alle Gattungen, die vom WM-Datenservice im Schlüsselverzeichnis TAB-GE9 unter dem WM-Schlüssel 1000 (Aktien und aktienähnliche) eingruppiert sind.
§ 3 Entgelte bei Fonds, Bezugsrechten, strukturierten Produkten und sonstigen stücknotierten Wertpapieren
Für die Vermittlung von Fonds, Bezugsrechten, strukturierten Produkten und sonstigen stücknotierten Titeln beträgt das Entgelt 0,8 Promille des Kurswertes. Hiervon erfasst sind alle Gattungen, die vom WM-Datenservice im Schlüsselverzeichnis TAB-GE9 unter dem WM-Schlüssel 3000 (Warrants), 4000 (Zertifikate), 5000 (Fonds) und 6000 (Nebenrechte) eingruppiert sind.
§ 4 Entgelte bei Genussscheinen
Für die Vermittlung von Genussscheinen wird kein Entgelt erhoben. Hiervon erfasst sind alle Gattungen, die vom WM-Datenservice im Schlüsselverzeichnis TAB-GE9 unter dem WM-Schlüssel 6100 (Genussrechte/Genussscheine) eingruppiert sind.
§ 5 Entgelte bei festverzinslichen Wertpapieren und Nullkupon-Anleihen
(1) Bei festverzinslichen Wertpapieren erfolgt die Erhebung des Entgelts auf der Grundlage des Nennwertes. Hiervon erfasst sind alle Gattungen, die vom WM-Datenservice im Schlüsselverzeichnis TAB-GE9 unter dem WM-Schlüssel 2000 (Renten und rentenähnliche) und 2800 (Anleihen mit zertifikatsähnlicher Struktur) eingruppiert sind.
(2) Das Entgelt beträgt bei auf Euro lautenden Wertpapieren, bei auf Deutsche Mark lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung des Nennwertes in Euro zum Konversionsfaktor und bei auf ausländische Währungen lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung in Euro auf der Grundlage des jeweiligen Konversionsfaktors oder eines Devisenreferenzpreises der Europäischen Zentralbank
bei Nennwerten
bis Euro 25.000 | 0,75 Promille des Nennwertes |
über Euro 25.000 bis Euro 50.000 | 0,4 Promille des Nennwertes, mindestens aber Euro 18,75 |
über Euro 50.000 bis Euro 125.000 | 0,28 Promille des Nennwertes, mindestens aber Euro 20,00 |
über Euro 125.000 bis Euro 250.000 | 0,26 Promille des Nennwertes, mindestens aber Euro 35,00 |
über Euro 250.000 bis Euro 500.000 | 0,16 Promille des Nennwertes, mindestens aber Euro 65,00 |
über Euro 500.000 bis Euro 1.000.000 | 0,12 Promille des Nennwertes, mindestens aber Euro 80,00 |
über Euro 1.000.000 bis Euro 2.500.000 | 0,08 Promille des Nennwertes, mindestens aber Euro 120,00 |
über Euro 2.500.000 | 0,06 Promille des Nennwertes, mindestens aber Euro 200,00. |
Abweichend hiervon beträgt das Entgelt bei Anleihen der Bundesrepublik Deutschland inkl. Sondervermögen, Bahn, Post, Länder und der KfW:
bei Beträgen bis nom. Euro 25.000 | 0,75 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 0,75) |
bei Beträgen über nom. Euro 25.000 bis nom. Euro 50.000 | 0,40 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 18,75) |
bei Beträgen über nom. Euro 50.000 bis nom. Euro 125.000 | 0,28 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 20,00) |
bei Beträgen über nom. Euro 125.000 bis nom. Euro 250.000 | 0,26 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 35,00) |
bei Beträgen über nom. Euro 250.000 bis nom. Euro 500.000 | 0,16 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 65,00) |
bei Beträgen über nom. Euro 500.000 bis nom. Euro 1.000.000 | 0,1 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 80,00) |
bei Beträgen über nom. Euro 1.000.000 bis nom. Euro 1.500.000 | 0,075 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 100,00) |
bei Beträgen über nom. Euro 1.500.000 bis nom. Euro 2.000.000 | 0,0625 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 112,50) |
bei Beträgen über nom. Euro 2.000.000 bis nom. Euro 2.500.000 | 0,06 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 125,00) |
bei Beträgen über nom. Euro 2.500.000 bis nom. Euro 3.500.000 | 0,05 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 150,00) |
bei Beträgen über nom. Euro 3.500.000 bis nom. Euro 5.000.000 | 0,04 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 175,00) |
bei Beträgen über nom. Euro 5.000.000 | 0,03 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 200,00) |
bei Beträgen über nom. Euro 15.000.000 | 0,025 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 450,00) |
bei Beträgen über nom. Euro 25.000.000 | 0,02 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 625,00) |
bei Beträgen über nom. Euro 50.000.000 | 0,015 ‰ vom Nennwert (mindestens aber Euro 1.000,00) |
§ 6 Gläubiger des Entgelts
Gläubiger des Entgelts ist der Skontroführer, der das entgeltpflichtige Geschäft vermittelt hat.
§ 7 Schuldner des Entgelts
(1) Jeder, der als Käufer oder Verkäufer den Abschluss eines Geschäfts durch den Skontroführer veranlasst hat, schuldet je ein Entgelt.
(2) Schuldner des Entgelts ist auch, wer die Entgeltpflicht durch eine dem Skontroführer gegenüber abgegebene Erklärung übernommen hat.
§ 8 In-Kraft-Treten
Die Entgeltordnung sowie deren Änderungen treten am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft, es sei denn, der Börsenrat hat einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Stand: 01.01.2024
Die Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer an der Börse Düsseldorf finden Sie unter den Regelwerken als PDF-Download.